Die Wiedergabe der Satzung erfolgt hier rein informativ. Rechtlich gültig ist nur die beim Vereinsregister hinterlegte Fassung.
(1) Die "Vereinigung der Ehemaligen des Städtischen Gymnasiums am Wirteltor in Düren e.V." - im folgenden Vereinigung genannt - ist ein eingetragener Verein (Amtsgericht Düren, 18 VR 904).
(2) Der Sitz der Vereinigung ist Düren.
(3) Das Geschäftsjahr der Vereinigung läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(1) Zweck der Vereinigung ist die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Städtischen Gymnasiums am Wirteltor in Düren. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Veranstaltungen, Vorhaben und sonstigen Aktivitäten vor allem auf den Gebieten Bildung, Erziehung, Kunst, Kultur und Sport.
(2) Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb der Vereinigung ist ausgeschlossen. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - z.Z. §§ 51 ff. AO 1977 -. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammiung stellen. Ein Antrag, der nicht mindestens sieben Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingegangen ist, kann zurückgewiesen werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, insbesondere die satzungsgemäß festgesetzten Jahresbeiträge durch Lastschrifteinzug (Einzugsermächtigung) im voraus bis zum 31. Januar des Jahres zu zahlen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung der Mitgliedschaft oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 3) zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen herden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen der Vereinigung verstößt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Satzungsgemäße Organe sind:
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Maßgabe von Absatz 1 nach Bedarf einberufen, außerdem immer dann, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt.
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung und die dabei gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Mehrheiten:
Zur Feststellung der jeweils erforderlichen Beschlußmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen) zählen Stimmenthaltungen nicht mit; sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks der Vereinigung (§ 2 Abs. 1) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Die Auflösung der Vereinigung (§ 13) bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(1) Die Mitgliederversammlung wird mit allen den Zweck der Vereinigung berührenden wichtigen grundsätzlichen Fragen befaßt. Sie bestimmt die für die Tätigkeit der Vereinigung erforderlichen Richtlinien.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über:
(1) Den Vorstand bilden:
(2) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sollten mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden, bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands.
(4) Vorstand i.S. von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(5) im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall durch den Schatzmeister vertreten. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung ein. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
(2) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über den Verlauf jeder Vorstandssitzung und die dabei gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Vereinigung, soweit diese nicht zum Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung gehören.
(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
(1) Über die Auflösung der Vereinigung und über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Stadt Düren als Rechtsträger des Städtischen Gymnasiums am Wirteltor, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des § 2 Abs. 1 zu verwenden hat. Falls das Städtische Gymnasium am Wirteltor in Düren nicht mehr bestehen sollte, ist das Vermögen der Vereinigung für gleiche Zwecke einer anderen städtischen höheren Schule in Düren zu verwenden.
Düren, 31. Januar 1997
B:304 II